Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Grevesmühlen – Stadt ohne WATT, Verein für nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Grevesmühlen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Durchführung, Initiierung, Bündelung und Koordinierung von Aktivitäten zur Gestaltung einer nachhaltigen Entwicklung der Stadt Grevesmühlen und ihrer umliegenden Amtsgebiete im Sinne einer sparsamen Umgangs mit Ressourcen. Er vereint dabei in ausgewogenem Verhältnis die Belange ökologischer Nachhaltigkeit, positivem Wirtschaftswachstums und sozialer Gerechtigkeit.

§3 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen Dritter aufbringen. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Zwecke des Vereins fördern will.
  2. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
  3. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ein Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Erklärung ist schriftlich abzugeben.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder
    2. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    3. die Wahl der Rechnungsprüfer
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    7. die Entscheidungen über Mitgliederausschlüsse
    8. die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Kumulation ist nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann. Auf der Einladung ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern zu übersenden.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, nämlich
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Im Vorstand sind alle Entscheidungen zu treffen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein ist aufgelöst, wenn die Mitglieder es auf einer eigens zum Zweck der Auflösung anberaumten Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Grevesmühlen, das diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Schutz der Umwelt zweckgebunden zu verwenden hat.

Grevesmühlen, den 18. Dezember 2003